3. Nacherfüllung, Rücktritt

3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraus-sichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.

3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.